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  1. GG - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

    Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und …

  2. Liste der Artikel des Grundgesetzes – Wikipedia

    Liste der Artikel des Grundgesetzes Titelseite des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Diese Liste reiht die Abschnitte und Artikel des Grundgesetzes für die …

  3. Grundgesetz (GG) - dejure.org

    Das GG (Grundgesetz) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.03.2025 ( BGBl. I S. 94 ) m.W.v. 25.03.2025 | Vom 23.05.1949 ( BGBl. S. 1 )

  4. GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Buzer.de

    22 Márta 2025 · Die Gesetzgebung des Bundes. VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung. VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit. IX. Die …

  5. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland | bpb.de

    Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und …

  6. Deutscher Bundestag - Grundgesetz

    Für eine Änderung des Grundgesetzes ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages sowie zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates erforderlich. Es ist jedoch nach …

  7. BMI - Unsere Verfassung - Unsere Verfassung

    Änderungen des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 …

  8. Bundesverfassungsgericht - Homepage - Das Grundgesetz

    Die Vorgaben des Grundgesetzes blieben unvollkommen ohne Institutionen, die sie verbindlich anwenden und durchsetzen. Zur letztverbindlichen Interpretation unserer Verfassung ist das …

  9. (1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das …

  10. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz …